12. Titel: Schlussbestimmungen › 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen › 2. Abschnitt: Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren
Art. 450 StPOErstinstanzliches Hauptverfahren
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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