12. Titel: Schlussbestimmungen › 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen › 2. Abschnitt: Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren

Art. 450 StPOErstinstanzliches Hauptverfahren

Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 450 StPO: Erstinstanzliches Hauptverfahren – Kai