12. Titel: Schlussbestimmungen › 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen › 2. Abschnitt: Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren
Art. 451 StPOSelbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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