2. Titel: Strafbehörden › 7. Kapitel: Verfahrensleitung

Art. 65 StPOAnfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

1Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.

2Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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