2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache
Art. 66 StPOMündlichkeit
Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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