2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache

Art. 67 StPOVerfahrenssprache

1Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.

2Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 67 StPO fragen