2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 2. Abschnitt: Öffentlichkeit

Art. 71 StPOBild- und Tonaufnahmen

1Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

2Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 71 StPO: Bild- und Tonaufnahmen – Kai