2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 2. Abschnitt: Öffentlichkeit
Art. 72 StPOGerichtsberichterstattung
Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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