2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 8. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 95a StPOBearbeitung von Personendaten

Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgen die zuständigen Strafbehörden dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheiden:

a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;

b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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