2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 8. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 96 StPOBekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2Vorbehalten bleiben:
a. die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis. die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015;
b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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