V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 102 SVGVerhältnis zu andern Strafgesetzen

1Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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