V. Titel: Strafbestimmungen
Art. 103 SVGErgänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
1Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
2Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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