VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 106a SVGVölkerrechtliche Verträge
1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge in jenen Bereichen des Strassenverkehrs abschliessen, für die ihm die Bundesversammlung Regelungsbefugnisse übertragen hat. Dazu gehören namentlich:
a. der Verzicht auf die Pflicht zum Umtausch von Führerausweisen bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze;
b. die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen;
c. die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere die Anerkennung und der Wechsel der Zulassung;
d. grenzüberschreitende Ausnahmetransporte;
e. der gegenseitige Austausch sowie die Bekanntgabe von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten; Verträge mit dem Fürstentum Liechtenstein können die Beteiligung des Fürstentums am IVZ vorsehen;
f. die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden;
g. der Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen.
2Er kann Änderungen der folgenden Übereinkommen genehmigen:
a. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr;
b. Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
c. Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen;
d. Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
e. Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;
f. Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
g. Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.
3Er kann Änderungen von Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse genehmigen, um die Entwicklungen der entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen. Zudem kann er für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb zusätzlich zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung in Anhang 6 des Abkommens weitere Ausnahmen genehmigen, sofern diese auf das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht begrenzt sind.
4Er kann die Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen nach den Absätzen 1 und 2 an das ASTRA delegieren. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Änderungen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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