VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 107 SVGSchlussbestimmungen

1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.

3Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 107 SVG: Schlussbestimmungen – Kai