II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 14 SVGFahreignung und Fahrkompetenz

1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2Über Fahreignung verfügt, wer:

a. das Mindestalter erreicht hat;

b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

3Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

a. die Verkehrsregeln kennt; und

b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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