II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 14a SVGLernfahrausweis

1Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:

a. die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;

b. nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt.

2Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:

a. von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;

b. von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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