II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 15 SVGAus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
1Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
2Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.
4Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.
6Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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