II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 15b SVGDefinitiver Führerausweis

1Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:

a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und

b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.

2Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 15b SVG fragen