II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 15c SVGGültigkeitsdauer der Führerausweise
1Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig.
2Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen.
3Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 15c SVG fragen