II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer
Art. 20 SVGAndere Fahrzeuge
Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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