II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer

Art. 21 SVGFuhrleute

1Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.

2Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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