IIa. Titel: Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
Art. 25c SVGFührerlose Fahrzeuge auf bestimmten Fahrstrecken
1Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die keinen Fahrzeugführer benötigen, dürfen nur auf festgelegten Fahrstrecken zugelassen werden und müssen durch einen Operator beaufsichtigt werden.
2Der Bundesrat regelt die weiteren Zulassungs- und Verwendungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Rechte und Pflichten der Operatoren.
3Der Zulassungskanton (Art. 22) legt die Fahrstrecken und allfällige weitergehende Bedingungen, unter denen ein führerloses Fahrzeug auf diesen Stecken zum Einsatz kommen darf, im Einzelfall fest. Bei kantonsübergreifenden Strecken verständigt er sich mit den betroffenen Kantonen, bei Strecken auf Nationalstrassen mit dem ASTRA.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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