III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr › III. Sicherungsvorkehren

Art. 39 SVGZeichengebung

1Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:

a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;

b. das Überholen und das Wenden;

c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 39 SVG: Zeichengebung – Kai