III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr › III. Sicherungsvorkehren
Art. 40 SVGWarnsignale
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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