III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr › V. Besondere Fahrzeugarten

Art. 46 SVGRegeln für Radfahrer

1Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

2Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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