III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr › V. Besondere Fahrzeugarten

Art. 47 SVGRegeln für Motorradfahrer

1Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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