IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung › 3. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 79a SVGAuskunftsstelle

1Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

2Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.

3Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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