IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung › 3. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 79e SVGReziprozität

1Die Artikel 79a–79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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