IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung › 4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 81 SVGMilitärversicherung

Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zu decken.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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