IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung › 4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen
Art. 80 SVGObligatorische Unfallversicherung
Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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