IVa. Titel: Informationssysteme › 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 89b SVGZweck
Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von:
1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
2. Bewilligungen und Bescheinigungen,
3. Fahrtschreiberkarten;
b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr;
c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;
e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung;
f. Verkehrsopferschutz;
g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung;
h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen;
i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;
j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben;
k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr;
m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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