IVa. Titel: Informationssysteme › 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung

Art. 89d SVGDatenbearbeitung

Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ:

a. das ASTRA;

b. die für das Erteilen und den Entzug der Fahrberechtigungen und der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

c. die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Behörden: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

d. die für die Abnahme von Führer- und Fahrzeugausweisen zuständigen Polizeiorgane: die Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten;

e. die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

g. die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

h. die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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