IVa. Titel: Informationssysteme › 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung

Art. 89e SVGZugriff im Abrufverfahren

Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:

a. die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten;

abis. die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

c. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten;

d. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;

e. das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;

f. das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;

g. das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 erforderlich sind;

h. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);

i. ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;

j. ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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