IVa. Titel: Informationssysteme › 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 89f SVGEinsichtsrecht
Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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