IVa. Titel: Informationssysteme › 2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

Art. 89j SVGZweck

Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;

b. das Auswertungssystem:

1. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen,

2. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik,

3. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 89j SVG: Zweck – Kai