V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 90a SVGEinziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen

1Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und

b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

2Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 90a SVG: Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen – Kai