V. Titel: Strafbestimmungen
Art. 91 SVGFahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
1Mit Busse wird bestraft, wer:
a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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