V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 98 SVGSignale und Markierungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;

b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;

c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;

d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 98 SVG: Signale und Markierungen – Kai