V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 98a SVGWarnungen vor Verkehrskontrollen

1Mit Busse wird bestraft, wer:

a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;

b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches).

2Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.

3Mit Busse wird bestraft, wer:

a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;

b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird;

c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.

4In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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