4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 100 VVGVerhältnis zum Obligationenrechte
1Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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