4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 101 VVGNicht unter das Gesetz fallende Rechtsverhältnisse
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf Rückversicherungsverträge;
2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
2Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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