1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags
Art. 35c VVGHängige Versicherungsfälle
1Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.
2Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflichtungen gemäss Absatz 1 bezüglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versicherungswechsel.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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