1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags
Art. 36 VVGEntzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche Folgen
1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem VAG notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.
3Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
4Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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