1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags

Art. 37 VVGKonkurs des Versicherungsunternehmens

1Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG bleibt vorbehalten.

2Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.

3Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

4Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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