Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit › B. Absolute Ungültigkeitsgründe

Art. 105 ZGBAllgemeine Gründe

Die Ehe wird für ungültig erklärt, wenn:

1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson lebt und die frühere Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst worden ist;

2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

3. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;

4. einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;

5. ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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