Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit › B. Absolute Ungültigkeitsgründe
Art. 105a ZGBEhe mit Minderjährigen
1Die Ehe wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
2Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte:
1. noch minderjährig ist und das Gericht ausnahmsweise zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen und seinem freien Willen entspricht; oder
2. volljährig geworden ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass er aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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