Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit › B. Absolute Ungültigkeitsgründe

Art. 106 ZGBKlage

1Die Ungültigkeitsklage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jede Person klagen, die ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.

2Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jede Person, die ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

3Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung kann jedoch nur geklagt werden, bevor der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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