Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › D. Berufliche Vorsorge
Art. 123 ZGBAusgleich bei Austrittsleistungen
1Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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