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Art. 124 ZGBAusgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Referenzalter

1Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.

3Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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