Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › E. Nachehelicher Unterhalt
Art. 126 ZGBModalitäten des Unterhaltsbeitrages
1Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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