Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › E. Nachehelicher Unterhalt › III. Rente

Art. 127 ZGBBesondere Vereinbarungen

Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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